AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Frame Media

§ 1 Gegenstand
1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und Rene Ranisch, handelnd unter Frame Media („Frame Media“) ausschließlich.
2. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von Frame Media bestätigt werden.
3. Abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn im Einzelfall nicht widersprochen wurde.
4. Kunden im Sinne der folgenden AGB sind Unternehmer, also natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften und Privatpersonen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird.
5. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von Frame Media

§ 2 Vertragsabschluss und Umfang
1. Angebote von Frame Media sind unverbindlich und freibleibend, sofern keine definierte Bindungsdauer zugesichert wird. Der Auftrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung bzw. Unterschrift auf dem Auftrag durch Frame Media zustande.
2. Für den Umfang der von Frame Media zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.

§ 3 Mitwirkung Dritter
1. Frame Media ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte und Subunternehmen heranzuziehen.
2. Framemedia ist berechtigt, Mitarbeitern, den beauftragten Dritten oder den Subunternehmen die notwendigen Informationen zur Erfüllung des Auftrages weiterzuleiten und auch Material des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er Frame Media unaufgefordert alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass Frame Media eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
2. Durch die Erteilung eines Auftrages versichert der Auftraggeber, dass er im Besitz sämtlicher erforderlicher Rechte insbesondere der Urheberrechte an allen für den Auftrag erforderlichen Materialien ist. Sollte der Auftraggeber die Rechte verlieren, so muss er dies unverzüglich und schriftlich an Frame Media mitteilen.
3. Der Auftraggeber stellt Frame Media von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus vermeintlichen Verletzungen von Rechten resultieren, die dem Auftraggeber zustehen.
4. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Auftraggeber für alle Drehgenehmigungen, die mit der Produktion des Filmbildes bzw. Fotobildes entstehen, selbst verantwortlich.

§ 5 Zahlungsbedingungen und Vergütung, Kündigungsrecht, Preisanpassung
1. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
3. Soweit nicht anders vereinbart, gilt folgende Zahlungsweise:
- 1/3 der Angebotssumme unverzüglich nach Auftragserteilung
- 1/3 der Angebotssumme bis 3 Tage vor Beginn der Dreharbeiten bei Frame Media eingehend
- 1/3 der Angebotssumme unverzüglich nach Fertigstellung der Produktion durch Frame Media und einer Fertigstellungsanzeige durch Frame Media an den Auftraggeber.
4. Eine Aufrechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch von Frame Media ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
5. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen i.H.v. 9 % -Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Verzugsschaden nachgewiesen wird.
6. Wird ein geforderter Vorschuss oder eine Teilzahlung nicht gezahlt, kann Frame Media die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss oder die Teilzahlung eingeht.
7. Zahlt der Auftraggeber einen Vorschuss oder eine Teilzahlung trotz Nachfristsetzung von 10 Tagen durch Frame Media nicht, so ist Frame Media berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und ein Ausfallhonorar in entsprechender Anwendung von § 6 dieser Bedingungen zu verlangen.
8. Die Angebote von Frame Media sind 8 Monate gültig. Sofern die Dreh- oder vergleichbaren Arbeiten später als 8 Monate nach Angebotsdatum beginnen, hat Frame Media das Recht, den Angebotspreis angemessen anzupassen.

§ 6 Ausfallhonorar
1.Ein Honorar kommt auch dann zustande, wenn der Auftrag durch den Auftraggeber aus Gründen, die Frame Media nicht zu vertreten hat, abgesagt/storniert wird (sog. Ausfallhonorar).
2. Bei Absage bis 48-Stunden vor Beginn der Dreharbeiten/Fotoarbeiten werden 50%, bei Überschreitung der 48-Stunden-Regelung werden 75 % der vereinbarten Gesamtvergütung als Ausfallhonorar fällig.

§ 7 Änderungswünsche
Änderungswünsche, die nach abgenommenen Text-, Bildvorschlag, Vertonung oder Fertigstellung vorgebracht werden, werden nach Aufwand auf Basis der Preise von Frame Media abgerechnet.

§ 8 Pflichten von Frame Media
1. Frame Media benennt gegenüber dem Auftraggeber einen Ansprechpartner für die Produktion.
2. Frame Media wird sein Know-how und die zur Verfügung stehenden Produktionsmittel einsetzen, um das Produktionsziel zu erreichen.

§ 9 Keine Rechte Dritter
1. Der Auftraggeber versichert, dass im Rahmen des Vertrages die von ihm eingebrachten Materialien und Inhalte frei von Rechten Dritter, insbesondere von Schutzrechten, sind und dass nach Kenntnis des Auftraggebers keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen.
2. Sofern Dritten Ansprüche-gleich welcher Art-aus den vom Auftraggeber eingebrachten Materialien oder Inhalten zustehen, übernimmt der Auftraggeber hierfür die uneingeschränkte Haftung und verpflichtet sich, Frame Media von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 10 Haftung
1. Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Framemedia haftet gegenüber dem Auftraggeber insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
2. Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 1. gilt nicht im Falle der Übernahme einer Garantie durch Frame Media. Ferner gilt die Haftungsbeschränkung nicht, wenn zwingende Haftungsgründe bestehen, wie z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, im Falle groben Verschuldens, im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Die Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden auf Seiten von Frame Media vorliegt oder eine Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegeben ist.
4. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gelten.
5. Soweit die Haftung von Frame Media ausgeschlossen oder beschränkt ist, gelten diese Ausschlüsse oder Beschränkungen auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Frame Media, der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlicher Vertreter sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
6. Für die im Zusammenhang mit der Verwendung des Film- und Bildmaterials stehenden Texte haftet allein der Auftraggeber.
7. Der Auftraggeber haftet allein und ausschließlich für jede aus der Veröffentlichung von Filmmaterial, Bildmaterial und/oder ihrem Zusammenhang mit dem veröffentlichen Text beruhende Rechtsverletzung, insbesondere aus der Verletzung von allgemeinen Persönlichkeitsrechten, Urheberrechten, Markenrechten und/oder Eigentumsrechten sowie Eingriffen in die Privatsphäre. Der Auftraggeber stellt Frame Media von allen gegenüber Frame Media geltend gemachten Schadenersatzansprüchen frei.

§ 11 Übertragung von Rechten
1. Frame Media räumt dem Auftraggeber das zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte einfache Recht ein, das Produkt für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck zu nutzen. Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei Frame Media. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben alle Nutzungsrechte bei Frame Media.
2. Die Übertragung einfacher Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Frame Media. Im Fall einer nicht genehmigten Verwertung, Vervielfältigung oder Änderung in eigener Regie oder durch Dritte zahlt der Auftraggeber an Frame Media eine Vertragsstrafe i.H.v. 100 % der Auftragssumme. Als Auftragssumme gilt dabei das Angebot, welches von Framemedia gegenüber dem Auftraggeber abgegeben wurde inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3. Der Auftraggeber hat bei jeder Nutzung des Vertragsproduktes sicherzustellen, dass Framemedia als Urheber bezeichnet wird. Ist eine Absprache dazu von den Vertragsparteien nicht getroffen worden sollen Art und Umfang der Nennung den üblichen Gepflogenheiten entsprechen.
4. Sämtliche nicht bearbeitete Inhalte in Wort, Bild und Ton gelten als Rohmaterial. Sämtliche Rechte an diesem Rohmaterial verbleiben bei Frame Media. Im Falle einer Auftragsstornierung durch den Auftraggeber verbleiben die Rechte sämtlicher dem Auftraggeber übermittelten Ideen und Konzeptionsvorschläge bei Frame Media und zwar unabhängig von der Form der Übermittlung an den Auftraggeber und unabhängig von der Form der Präsentation gegenüber dem Auftraggeber, sei es als Skizze, Fotografie, Film oder sonstiges.
5. Frame Media behält sich das Recht vor, fertige Produktionen uneingeschränkt zu Präsentations- und Marketingzwecken einzusetzen.

§ 12 Zurückbehaltungsrechte
1. Frame Media kann die Herausgabe von Arbeitsergebnissen verweigern, bis der Auftraggeber alle fälligen Zahlungen geleistet hat.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten von Frame Media besteht nicht, wenn die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge verhältnismäßig geringfügig sind und eine Zurückbehaltung durch Framemedia gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

§ 13 Sonstige Vereinbarungen
1. Frame Media ist berechtigt, den Auftraggeber in seiner Kundenliste zu führen und als Referenz anzugeben.
2. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie zu dem Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 14 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
1. Sind diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
2. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 15 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für den Auftrag und seine Ausführung nebst den sich daraus ergebenden Ansprüchen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Framemedia.
3. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Framemedia.


Stand: April 2020